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Sonnenschutz-Kennzahlen 2026: EU, USA und Australien im Vergleich

Dieselbe Formel kann in der EU, in den USA und in Australien völlig unterschiedlich auf der Verpackung landen. Der Grund ist nicht Marketing, sondern drei regulatorische Welten, die sich seit Jahrzehnten getrennt entwickelt haben.

Key Facts auf einen Blick · 2026-09-27

  • In der EU ist Sonnenschutz ein kosmetisches Mittel nach der Kosmetik-Verordnung (EC) Nr. 1223/2009, in den USA ein OTC-Arzneimittel nach 21 CFR 352 und in Australien ein therapeutisches Gut nach TGA-Regelung.
  • Der Lichtschutzfaktor wird in der EU nach ISO 24444 (in vivo) sowie ISO 24442 (in vitro) ermittelt, und der UVA-Schutz muss mindestens ein Drittel des jeweils angegebenen SPF betragen.
  • Für Australien und Neuseeland gelten die Normen AS/NZS 2604 sowie die Pflicht zur Eintragung im Australian Register of Therapeutic Goods (ARTG).
  • Die australische Verbraucherorganisation CHOICE hat in einer Prüfung bei 16 von 20 getesteten Sonnenschutzprodukten Abweichungen bei Angaben oder Wirksamkeit festgestellt.
  • Die TGA hat am 26. März 2026 eine Konsultation zur Reform der SPF-Etikettierung gestartet, die unter anderem in-vitro-Verfahren nach ISO 23675 und eine Laboratory-Recognition-Regelung vorschlägt.
  • Weil jeder SPF-Wert pro Charge einzeln geprüft wird, liegen die Mindestbestellmengen für Sonnenschutz bei OEM-Kosmetikherstellern meist bei 3.000 bis 5.000 Einheiten pro SKU.
1/3
UVA-Schutz als Mindestanteil des SPF in der EU
3.000–5.000
Einheiten MOQ pro Sonnenschutz-SKU bei OEM
16/20
Nicht konforme Produkte in der CHOICE-Prüfung
26.03.2026
Start der TGA-Konsultation zur SPF-Etikettierung

Drei regulatorische Welten, ein Produkt

Sonnenschutz ist die einzige Kategorie in der Hautpflege, die in praktisch jedem wichtigen Markt anders einzuordnen ist. In der Europäischen Union fällt ein Sonnenschutzmittel unter die Kosmetik-Verordnung (EC) Nr. 1223/2009. Der Hersteller darf es als Kosmetikum in den Verkehr bringen, ohne eine arzneimittelrechtliche Zulassung zu benötigen – vorausgesetzt, die Inhaltsstoffe stehen in Anhang VI der Verordnung und die Grenzwerte werden eingehalten.

In den USA ist die Ausgangslage eine andere: Die FDA ordnet Sonnenschutz als nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel ein, detailliert in 21 CFR 352 und dem zugehörigen OTC-Monographen. Diese Einordnung hat Konsequenzen bis in die Fabrik hinein, weil Werbeaussagen über die Schutzwirkung plötzlich als arzneimittelrechtliche Angaben gelten können.

Australien und Neuseeland schließlich bilden eine dritte Spur. Sonnenschutzprodukte sind dort therapeutische Güter, die über die TGA reguliert werden und vor dem Inverkehrbringen in das ARTG eingetragen werden müssen. Ohne ARTG-Eintragung existiert das Produkt rechtlich nicht.

Die EU-Kennzahlen im Detail

Für den deutschen Markt ist die Kosmetik-Verordnung der Maßstab. Der angegebene Lichtschutzfaktor muss nach ISO 24444 unter realen Anwendungsbedingungen ermittelt werden; ergänzend existiert die in-vitro-Methode nach ISO 24442. Beide Verfahren sind in der Praxis relevant, weil sich in-vitro-Daten immer stärker für Screening-Zwecke und für Charge-to-Charge-Abweichungen eignen.

Ebenfalls verpflichtend ist die Angabe des UVA-Schutzes. Der Wert muss so bemessen sein, dass er mindestens ein Drittel des angegebenen Lichtschutzfaktors erreicht. Ein Präparat mit SPF 30 muss also einen UVA-Schutz aufweisen, der dem Wert SPF 10 entspricht. In der Packung wird das meist über das UVA-Logo oder die Angabe ‚UVA-Schutz‘ kommuniziert.

Die Zulässigkeit der UV-Filter ist in Anhang VI der Kosmetik-Verordnung festgelegt. Wer einen Filter verwendet, der dort nicht aufgeführt ist, oder die Höchstkonzentration überschreitet, verstößt gegen die Verordnung – unabhängig davon, ob das Produkt im Labor gut funktioniert.

USA: OTC-Monograph, Breitbandschutz und die SPF-Obergrenze

Auf dem US-Markt entspricht der Sonnenschutz einem OTC-Arzneimittel, das durch einen Monographen abgedeckt sein muss. In dieser Logik ist nicht nur die Formel relevant, sondern auch die Etikettierung: Für den Verkauf in den USA wird eine Breitbandschutz-Angabe (Broad Spectrum) kombiniert mit dem angegebenen SPF-Wert verlangt, sofern das Produkt UVB- und UVA-Schutz beansprucht. Asiatische Märkte arbeiten hier häufig mit der PA-Einstufung bis PA++++, die als eigenständige Kennzeichnungssysteme fortbestehen.

Die FDA hat in ihren Etikettierüberlegungen einen Mindestwert von SPF 4 und eine Obergrenze in Form von ‚SPF 50+‘ diskutiert. Für Marken heißt das: Wer heute eine Wirksamkeit über SPF 50 hinaus kommuniziert, sollte die Formulierung so wählen, dass sie auch nach einer Verschärfung noch trägt.

Australien und Neuseeland: TGA, ARTG und die laufende Reform

In Australien und Neuseeland greift die Norm AS/NZS 2604. Sie definiert Anforderungen an Sonnenschutzprodukte, ihre Wirksamkeitsprüfung und ihre Kennzeichnung. Die Eintragung im ARTG ist eine behördliche Vorlage, und die dazugehörigen Informationen begleiten das Produkt über seinen Lebenszyklus.

Besonders dynamisch ist derzeit die Etikettierungsseite. Die TGA hat am 26. März 2026 eine Konsultation zur Reform der SPF-Kennzeichnung gestartet. Die Vorschläge umfassen die stärkere Nutzung in-vitro-Verfahren nach ISO 23675, Alternativen bei der SPF-Angabe sowie die Anerkennung von Prüflaboratorien. Wer jetzt einen australischen Markt plant, sollte die Konsultation verfolgen, weil die Rückwirkungen auf Muster und Aufdruck erheblich sein können.

Was das für die Produktentwicklung und den MOQ bedeutet

Die regulatorische Zersplitterung hat eine unmittelbare betriebswirtschaftliche Folge. Jeder angegebene SPF-Wert muss pro Charge nachgewiesen werden, und die Prüfung ist erheblichen Kosten und einer gewissen Vorlaufzeit unterworfen. Diese Kosten lassen sich nicht auf viele SKUs verteilen, sondern fallen pro SKU an.

Deshalb ist die übliche Praxis bei OEM-Herstellern eine Mindestbestellmenge für Sonnenschutz von 3.000 bis 5.000 Einheiten pro SKU – deutlich über dem Niveau normaler Hautpflege. Wer ein kleines Sortiment testen möchte, sollte seine Formulierungen so wählen, dass die Prüfkosten nicht pro Kleinserie anfallen.

  1. Prüfen Sie, in welchem Ihrer Zielmärkte Sonnenschutz als Kosmetikum, als OTC-Arzneimittel oder als therapeutisches Gut einzustufen ist.
  2. Klären Sie vor der Entwicklung, welcher SPF-Wert und welche UVA-Angabe Sie tatsächlich beanspruchen wollen – beide bestimmen Prüfaufwand und Kosten.
  3. Lassen Sie die Wirkstoffkonzentration gegen Anhang VI der Kosmetik-Verordnung prüfen, bevor ein Labormuster in Auftrag gegeben wird.
  4. Berücksichtigen Sie die Prüfzeit in Ihren Launch-Kalender: Zwischen Muster und erster Charge liegen regelmäßig Wochen, in denen nichts ausgeliefert werden kann.
  5. Planen Sie die Mindestbestellmenge pro SKU nicht als Marketing-Variable, sondern als Kalkulationsgröße.

Checkliste für den deutschen Markt

Für Marken, die den deutschen Markt bedienen, ist die Kette aus Verantwortlicher Person, Produktinformationsdatei und Meldung bewährte Praxis – die Begriffe aus der Kosmetik-Verordnung (EC) Nr. 1223/2009 lauten Verantwortliche Person, PIF, CPSR und CPNP-Meldung.

Auch bei Sonnenschutz greift dieser Rahmen. Die Kosmetik-Verordnung aus Brüssel ist in Deutschland unmittelbar verbindlich, und die Meldung über das CPNP-Portal erfolgt vor dem Inverkehrbringen. Wer Sonnenschutz nach Deutschland bringt, braucht die EU-Kette im Blick; wird derselbe Artikel in die USA exportiert, kommen die OTC-Vorgaben der FDA und in Australien die ARTG-Prüfung dazu.

Sonnenschutz ist die einzige Hautpflege-Kategorie, in der die Prüfkosten pro Charge regelmäßig mit der Entwicklungskosten vergleichbar sind – diese Realität bestimmt die Mindestbestellmengen mehr als jede Verpackungsentscheidung.

Frequently Asked Questions

Muss Sonnenschutz in der EU als Kosmetik oder als Arzneimittel zugelassen werden?
In der EU ist Sonnenschutz ein kosmetisches Mittel nach der Kosmetik-Verordnung (EC) Nr. 1223/2009. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung ist nicht erforderlich, wohl aber die Einhaltung der in Anhang VI festgelegten Höchstkonzentrationen der UV-Filter und der Nachweis des UVA-Schutzes. In den USA und in Australien sieht die Einordnung anders aus.
Wie wird der Lichtschutzfaktor in der EU gemessen und geprüft?
Der angebene Lichtschutzfaktor wird nach ISO 24444 unter realen Anwendungsbedingungen ermittelt; ergänzend ist die in-vitro-Methode nach ISO 24442 etabliert. Beide Verfahren dienen dem Nachweis, dass der auf der Packung genannte Wert tatsächlich erreicht wird. Für die australische Reform prüft die TGA derzeit den verstärkten Einsatz von ISO 23675.
Was verlangt die FDA in den USA bei der Etikettierung von Sonnenschutz?
Die FDA ordnet Sonnenschutz als OTC-Arzneimittel ein, geregelt in 21 CFR 352. Für die Etikettierung wird eine Breitbandschutz-Angabe kombiniert mit dem SPF-Wert verlangt, sofern UVB- und UVA-Schutz beansprucht werden. Asiatische PA-Einstufungen bis PA++++ sind dort kein Ersatz. Diskutiert werden zudem ein Mindestwert von SPF 4 und eine Obergrenze SPF 50+.
Welche Unterlagen sind für Australien und Neuseeland nötig?
Sonnenschutzprodukte sind dort therapeutische Güter. Sie müssen in das Australian Register of Therapeutic Goods eingetragen werden und die Anforderungen der Norm AS/NZS 2604 erfüllen. Die Eintragung ist eine behördliche Vorlage; die Begleitdokumentation begleitet das Produkt über seinen gesamten Lebenszyklus.
Warum liegt die Mindestbestellmenge bei Sonnenschutz bei 3.000 bis 5.000 Einheiten?
Weil der SPF-Wert pro Charge einzeln nachgewiesen werden muss und die Wirkstoffprüfung Kosten und Vorlaufzeit verursacht. Diese Kosten fallen pro SKU an und nicht pro Sortiment. Das treibt die wirtschaftlich sinnvolle Mindestmenge über das Niveau normaler Hautpflege hinaus – eine Planungsgröße, nicht eine Verhandlungsmasse.
Ab wann benötige ich in der EU eine verantwortliche Person und eine PIF?
Für jedes in der EU in Verkehr gebrachte Kosmetikum muss eine Verantwortliche Person mit Sitz in der Union benannt sein. Sie führt die Produktinformationsdatei, in der Zusammensetzung, Wirkstoffgrenzwerte, Sicherheitsbewertung und Nachweise zur Wirksamkeit hinterlegt sind. Vor dem Inverkehrbringen ist zusätzlich eine Meldung über das CPNP-Portal erforderlich.

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